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Bewertungsgesetz – BewG

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1(Fundstelle:
2BGBl. I 2022, 2317 - 2318)



Wertzahlen für Ein- und Zweifamilienhäuser nach § 181 Absatz 1 Nummer 1 und Wohnungseigentum nach § 181 Absatz 1 Nummer 3

Vorläufiger Sachwert § 189 Absatz 3 Bodenrichtwert oder abgeleiteter Bodenwert in EUR/m2 nach § 179 Satz 4
30 EUR/m2 60 EUR/m2 120 EUR/m2 180 EUR/m2
 50 000 EUR 1,4 1,5 1,6 1,7
100 000 EUR 1,2 1,3 1,4 1,4
150 000 EUR 1,0 1,1 1,3 1,3
200 000 EUR 0,9 1,0 1,2 1,2
300 000 EUR 0,9 1,0 1,1 1,1
400 000 EUR 0,8 0,9 1,0 1,1
500 000 EUR 0,8 0,9 1,0 1,0

Vorläufiger Sachwert § 189 Absatz 3 Bodenrichtwert oder abgeleiteter Bodenwert in EUR/m2 nach § 179 Satz 4
250 EUR/m2 350 EUR/m2 500 EUR/m2 1 000 EUR/m2
 50 000 EUR 1,7 1,7 1,8 1,8
100 000 EUR 1,5 1,5 1,6 1,7
150 000 EUR 1,3 1,4 1,5 1,6
200 000 EUR 1,3 1,4 1,5 1,6
300 000 EUR 1,2 1,3 1,4 1,5
400 000 EUR 1,2 1,3 1,4 1,5
500 000 EUR 1,1 1,2 1,3 1,4

Für vorläufige Sachwerte und Bodenrichtwerte oder abgeleitete Bodenwerte zwischen den angegebenen Intervallen sind die Wertzahlen durch lineare Interpolation zu bestimmen.
3Über den tabellarisch aufgeführten Bereich hinaus ist keine Extrapolation durchzuführen.
4Für Werte außerhalb des angegebenen Bereichs gilt der nächstgelegene vorläufige Sachwert oder Bodenrichtwert oder abgeleitete Bodenwert.



4
5Wertzahlen für Teileigentum,

Geschäftsgrundstücke, gemischt genutzte Grundstücke

und sonstige bebaute Grundstücke nach § 181 Absatz 1 Nummer 3 bis 6


Vorläufiger Sachwert § 189 Absatz 3 Bodenrichtwert oder abgeleiteter Bodenwert in EUR/m2 nach § 179 Satz 4
50 EUR/m2 150 EUR/m2 400 EUR/m2
 500 000 EUR 0,8 0,9 1,0
 750 000 EUR 0,8 0,9 1,0
1 000 000 EUR 0,7 0,8 0,9
1 500 000 EUR 0,7 0,8 0,9
2 000 000 EUR 0,7 0,8 0,8
3 000 000 EUR 0,7 0,7 0,7

Für vorläufige Sachwerte und Bodenrichtwerte oder abgeleitete Bodenwerte zwischen den angegebenen Intervallen sind die Wertzahlen durch lineare Interpolation zu bestimmen.
6Über den tabellarisch aufgeführten Bereich hinaus ist keine Extrapolation durchzuführen.
7Für Werte außerhalb des angegebenen Bereichs gilt der nächstgelegene vorläufige Sachwert oder Bodenrichtwert oder abgeleitete Bodenwert.

(+++ Anlage 25: Zur Anwendung vgl. § 265 +++)

Neugefasst durch Bek. v. 1.2.1991 I 230;
zuletzt geändert durch Art. 36 G v. 2.12.2024 I Nr. 387
Mittelbare Änderung durch Art. 53 G v. 2.12.2024 I Nr. 387 ist berücksichtigt
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25